1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und damit einhergehend gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Kostenverlegung und die Landesverweisung. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung sowie der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Sie sind daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).