2.3. Mit Verfügung vom 9. August 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen, das Obergericht des Kantons Zürich um Zustellung der aktuellsten Urteile betreffend H. sowie die Bundesanwaltschaft um Mitteilung des Verfahrensstands über das Verfahren SV.20.261-GUT ersucht. Das Gesuch um Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens wurde abgewiesen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 3. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -6-