auszusprechende Strafe anzurechnen und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. -5- Zudem stelle er die nachfolgenden Beweisanträge: 1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen (ST.2020.257). 2. Der Beschuldigte sei zu befragen. 3. Es sei Herr H., geb. tt.mm.1954 als Zeuge, eventualiter als Auskunftsperson zu befragen. 4. Es sei die Ehefrau des Beschuldigten, Frau E., [Adresse], als Zeugin zu befragen. 5. Es sei die Vereinigungsverfügung SV.20.0261-GUT vom 5. Mai 2022 der Bundesanwaltschaft zu den Akten zu nehmen.