Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Zivil- und Strafklägers 1, MLaw Michael Zimmermann, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 7'839.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 560.50) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. d.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'839.40 wird vom Zivil- und Strafkläger 1 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).