9.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) und g) im Gesamtbetrag von Fr. 10'449.80 auferlegt. 9.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). -4- 10. 10.1 Der Zivil- und Strafkläger 1 [F.] trägt seine Parteikosten selber.