7. Das beschlagnahmte Mobiltelefon SAMSUNG, schwarz, wird dem Beschuldigten auf Verlangen innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben und nach unbenutztem Ablauf der Frist vernichtet. 8. 8.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [C.] wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 [D.] wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.