Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Freiheitsstrafe beträgt 836.5 Tage. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.