Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. Sodann sei der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. Schliesslich sei das beschlagnahmte Mobiltelefon einzuziehen. 1.2. Am 9. und 10. August 2021 fand vor dem Bezirksgericht Baden die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Auskunftspersonen C. und D., der Zeugin E. und dem Beschuldigten statt. 1.3. Mit Urteil vom 10. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: