Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.165 (ST.2020.257; StA.2019.3514) Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter X._____, geboren am tt.mm.1985, von Australien und Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, räuberischer Erpressung (eventualiter Raub, subeventualiter Nötigung), Sachbeschädigung, versuchter Erpressung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (eventualiter mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. Sodann sei der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. Schliesslich sei das beschlagnahmte Mobiltelefon einzuziehen. 1.2. Am 9. und 10. August 2021 fand vor dem Bezirksgericht Baden die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Auskunftspersonen C. und D., der Zeugin E. und dem Beschuldigten statt. 1.3. Mit Urteil vom 10. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5) und den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklageziffer 6) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB (Anklageziffer 3). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1) - der räuberischen Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 2) - der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Anklageziffer 7) - der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8) - der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. f WV, Art. 25 Abs. 1 WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 9) - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 10). -3- 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00, d.h. total Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 400.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Freiheitsstrafe beträgt 836.5 Tage. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 7. Das beschlagnahmte Mobiltelefon SAMSUNG, schwarz, wird dem Beschuldigten auf Verlangen innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben und nach unbenutztem Ablauf der Frist vernichtet. 8. 8.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [C.] wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 [D.] wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00 der Anklagegebühr Fr. 2'900.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 25'111.45 den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers 1 Fr. 7'839.40 den Kosten für die Übersetzung Fr. 1'521.30 den Spesen Fr. 749.80 den Kosten für die Urteilsbegründung Fr. 800.00 Total Fr. 44'921.95 9.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) und g) im Gesamtbetrag von Fr. 10'449.80 auferlegt. 9.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). -4- 10. 10.1 Der Zivil- und Strafkläger 1 [F.] trägt seine Parteikosten selber. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Zivil- und Strafklägers 1, MLaw Michael Zimmermann, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 7'839.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 560.50) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. d.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'839.40 wird vom Zivil- und Strafkläger 1 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Ian Graber, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 25'111.45 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung (nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 11'709.25) im Betrag von Fr. 13'402.20 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 958.20) vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 25'111.45 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gegen dieses ihm am 25. August 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 1. September 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 18. Juli 2022 zugestellt. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 6. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der räuberischen Erpressung, der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen und stattdessen wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie geringfügiger Sachbeschädigung mit einer bedingten Freiheitstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 76 Tagen sei auf die auszusprechende Strafe anzurechnen und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. -5- Zudem stelle er die nachfolgenden Beweisanträge: 1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen (ST.2020.257). 2. Der Beschuldigte sei zu befragen. 3. Es sei Herr H., geb. tt.mm.1954 als Zeuge, eventualiter als Auskunftsperson zu befragen. 4. Es sei die Ehefrau des Beschuldigten, Frau E., [Adresse], als Zeugin zu befragen. 5. Es sei die Vereinigungsverfügung SV.20.0261-GUT vom 5. Mai 2022 der Bundesanwaltschaft zu den Akten zu nehmen. 6. Es sei der Bundesanwaltschaft eine Anfrage zum Verfahrensstand des Verfahrens SV.20.261-GUT zu machen. Insbesondere sei in Erfahrung zu bringen, wie der Stand des Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen den Beanzeigten C. ist, der mit Eingabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts vom 5. Juni 2018 an die Kantonale Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB angezeigt wurde. 7. Es seien die aktuellsten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts betr. Herrn H., geb. tt.mm.1954, wegen schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG («Aktion Iterum») einzuholen und zu den Akten zu nehmen. Schliesslich beantragte er, das obergerichtliche Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zürcher Strafverfahrens gegen H. wegen des Vorwurfs der schweren Widerhandlung gegen das BetmG sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahrens gegen C. wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zu sistieren. 2.3. Mit Verfügung vom 9. August 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen, das Obergericht des Kantons Zürich um Zustellung der aktuellsten Urteile betreffend H. sowie die Bundesanwaltschaft um Mitteilung des Verfahrensstands über das Verfahren SV.20.261-GUT ersucht. Das Gesuch um Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens wurde abgewiesen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 3. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -6- 2.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. 2.6. Am 23. März 2023 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen ein. 2.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung von H. und E. sowie des Beschuldigten fand am 28. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und damit einhergehend gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Kosten- verlegung und die Landesverweisung. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung sowie der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Sie sind daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von H. im Untersuchungsverfahren als erstellt und sprach den Beschuldigten dafür der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.). Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, der ihm in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erwiesen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise für seine Beteiligung am fraglichen Drogengeschäft. Die Aussagen von H. seien sowohl über den Verlauf des Verfahrens als auch im Abgleich mit den Gesprächsprotokollen sowie den Aussagen der übrigen Beteiligten widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff.). -7- 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Obwohl der Wortlaut der Bestimmung Vermittlungs- handlungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem anderen verschaffen» miterfasst. Entsprechend ist für eine Strafbarkeit unter diesem Titel nicht erforderlich, dass der Täter Tatherrschaft über die Betäubungsmittel innehat (BGE 142 IV 401 E. 3.4). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Beurteilung, ob ein schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, kommt der Betäubungsmittelmenge zentrale Bedeutung zu, wobei auch andere Kriterien, beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden können. Dabei sind die vom Bundesgericht für verschiedene Drogen festgelegten Grenzwerte [bei Kokain 18 Gramm], welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen, heranzuziehen (BGE 145 IV 312). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Frühling 2016 gemeinsam mit einer anderen, namentlich nicht bekannten Person, H. im Temporärbüro von J. in XY. aufgesucht hat (vgl. GA act. 129 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 4.2; Berufungsbegründung S. 5). Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob H. der unbekannten Person anlässlich dieses Treffens 100 Gramm Kokaingemisch ausgehändigt hat und ob der Beschuldigte den fraglichen Betäubungsmittelhandel vermittelt hat. 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter -8- Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). 2.3.3. Für das Obergericht besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beitrag des Beschuldigten am fraglichen Betäubungsmittelhandel nicht auf dessen physische Anwesenheit beschränkt, sondern er diesen zumindest aktiv vermittelt hat. 2.3.3.1. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen Sachverhalt teilweise eingestanden. Auf Vorhalt der Anklage führte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er gemeinsam mit einem älteren Mann aus Mazedonien das Büro von J. in XY. aufgesucht habe. Er habe ihm helfen wollen, einen Job zu finden. Später habe er erfahren, dass der «alte Mann nicht bezahlt habe, weil die Qualität schlecht gewesen sei». Aber er wisse es nicht. Auf weitere Nachfrage gab er schliesslich an, dass H. dem Unbekannten anlässlich des Treffens eine kleinere Menge Kokaingemisch, so um die 100 Gramm, ausgehändigt habe (GA act. 129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte er, mit der besagten Person, die mit Vorname «K.» heisse, zu H. gefahren zu sein. Zur Begründung führte er jedoch diesmal aus, er habe den Lohn abholen wollen, den sie jeweils in bar erhalten hätten. Er könne jedoch nicht sagen, ob «K.» von H. Kokain entgegengenommen habe, zumal er sich in einer anderen Ecke des Raumes aufgehalten habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Damit grundsätzlich übereinstimmend führte auch H. anlässlich seiner Einvernahmen jeweils aus, er habe den Beschuldigten zusammen mit einem älteren, ihm nicht bekannten Herren im Büro getroffen (UA act. 885.10.1; 885.10.14). Konkret zum Beschuldigten befragt, führte er anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2020 aus, der Beschuldigte sei bei ihm Zuhause in Y. gewesen in Begleitung eines älteren Mannes. Diesem habe er 100 Gramm Kokain gegeben, das in einem miserablen Zustand gewesen sei. Er habe es aufgemacht und angeschaut. Der Beschuldigte sei nebenan gestanden. Beide hätten miteinander in einer ihm nicht verständlichen Sprache kommuniziert. Der ältere Mann habe das Kokain schliesslich an sich genommen und gesagt, er würde es in fünf Stunden bezahlen. Als L. später wegen des Geldes Druck ausgeübt habe und habe wissen wollen, wem er, d.h. H., das Kokain gegeben habe, habe er ihm deshalb den Namen des Beschuldigten genannt, weil er nur ihn, nicht aber den anderen Mann gekannt habe. Zu seinem eigenen Schutz habe er L. gegenüber gelogen, um seinen Drohungen zu entgehen (UA act. 885.34 f.). An der -9- Berufungsverhandlung, anlässlich welcher H. als Zeuge befragt wurde, bestätigte er wiederum, dass er dem Beschuldigten und einem älteren, ihm zuvor unbekannten Mann 100 Gramm Kokain abgegeben habe. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, für wen das Kokain bestimmt gewesen sei oder welcher von beiden es schliesslich an sich genommen habe. Auf konkrete Nachfrage hin führte er indessen aus, dass er das Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca. 65% und dessen Verkaufspreis wohl zwischen Fr. 6'000.00 und Fr. 6'500.00 betragen habe, nicht ohne vorgängige Bezahlung herausgegeben hätte, hätte er den Beschuldigten nicht gekannt bzw. wäre er nicht dabei gewesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Gestützt darauf ist für das Obergericht erstellt, dass es zu einem Treffen des Beschuldigten mit H. und einer nicht näher bekannten Drittperson gekommen ist, an dem H. 100 Gramm Kokain übergeben hat. Einerseits sind keine Gründe ersichtlich, die einen Widerruf des diesbezüglichen Geständnisses des Beschuldigten rechtfertigen würden. Andererseits stimmen die Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht mit jenen von H. überein, weshalb darauf abzustellen ist. 2.3.3.2. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten am fraglichen Drogengeschäft besteht für das Obergericht ferner kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte dieses Geschäft zumindest vermittelt hat. Einerseits führte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, dass er um den Tatzeitpunkt herum gelegentlich Kokain konsumiert habe. Er habe deshalb gewusst, dass H. mit Kokain handle (GA act. 129). Davon ging auch H. aus (UA act. 885.36). Gleichzeitig haben beide jeweils zu Protokoll gegeben, die Identität des Dritten, der das Kokain an sich genommen habe, nicht näher gekannt zu haben (UA act. 885.34) bzw. gab der Beschuldigte an, er wisse nur, dass er mit Vornamen «K.» heisse (GA act. 129; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Gestützt auf diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte an der Übergabe des Kokains anwesend war, lässt sich das Zustandekommen des Kokainhandels bei vernünftiger Betrachtung einzig auf den Einfluss des Beschuldigten zurückführen. Der vor Berufungsgericht als Zeuge befragte H. hat denn auch unmissverständlich ausgesagt, dass er «die Ware» nicht gegeben hätte, wenn der Beschuldigte nicht dabei gewesen wäre (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Da es der Beschuldigte war, der «K.» zu H. gebracht hatte und trotz des erheblichen Werts des Kokains von mehreren Tausend Franken keine sofortige Bezahlung erfolgt ist – weder der Beschuldigte noch H. haben im vorliegenden Verfahren etwas anderes behauptet – hat der Beschuldigte zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass der Drogendeal nur dank seiner Anwesenheit bzw. Vermittlung zustande gekommen ist. - 10 - Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Aussagen von H. zur Rolle des Beschuldigten widersprüchlich gewesen seien. Es ist zwar zutreffend, dass H. in einem früheren Stadium des gegen ihn geführten (und nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen) Strafverfahrens noch ausgesagt hatte, er selbst habe einen Handel von 100 Gramm Kokain zwischen dem Beschuldigten und L. vermittelt (UA act. 885.106). Auch die Gesprächsprotokolle aus den Überwachungen stützen primär diese Version, zumal darin im Zusammenhang mit der offenen Kaufpreisforderung nur der Name des Beschuldigten genannt wird (vgl. UA act. 885.10.48 f.). Entsprechend hat auch das Bezirksgericht Zürich auf die eingestandene Version von H. abgestellt und ihn – nebst weiteren Tatvorwürfen – wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (vgl. UA act. 885.105 ff.). Würde auf die damaligen Aussagen von H. abgestellt, so hätte sich das Handeln des Beschuldigten nicht nur auf ein Vermitteln beschränkt, sondern er stünde als Käufer dar, was unter Verschuldensgesichtspunkten einen gegenüber der blossen Vermittlung noch schwereren Tatvorwurf darstellen würde. Entgegen dem Beschuldigten können allenfalls widersprüchliche Aussagen von H. unter den vorliegenden Umständen denn auch nicht dazu führen, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte habe sich am Drogendeal überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr ist – zu Gunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass er in erster Linie als Vermittler gehandelt hat. Weder die früheren Aussagen von H. noch das gestützt darauf ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich schliessen denn auch aus, dass nicht nur auf Seiten des Verkäufers – demnach also L. – sondern auch auf Seiten des Käufers ein Vermittler in der Person des Beschuldigten zum Einsatz gekommen ist, dieser also das Kokain letztlich nicht selbst gekauft hat, sondern lediglich die unbekannte Drittperson als Käufer vermittelt und zur Übergabe gebracht hat. Aus den Gesprächsprotokollen über die abgehörten Gespräche zwischen H. und L. wird ausserdem deutlich, dass Letzterer massiven Druck wegen des Kaufpreises ausgeübt hat (vgl. UA act. 885.10.45). Es erscheint demnach nachvollziehbar, dass H. gegenüber L. und deshalb auch in der entsprechenden Konfrontationseinvernahme den Namen des Beschuldigten als Schuldner des Kaufpreises genannt hat, um die Verantwortung für den nicht bezahlten Kaufpreis jemand anderem zuzuweisen und so den Druck von sich zu nehmen (UA act. 885.37). Letztendlich ist es jedoch für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin nicht von Relevanz, ob er nun selbst als Käufer oder bloss als Vermittler des Kokains agiert hat, zumal seine Beteiligung am Drogendeal als erstellt zu erachten ist und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl ein blosses Vermitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als auch ein - 11 - Erwerben gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfasst (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.4). Nach dem Gesagten erweisen sich die gegen den angeklagten Sachverhalt gerichteten Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet. 2.4. Ist von einer vermittelten Drogenmenge von 100 Gramm Kokain auszugehen, steht damit auch fest, dass der Beschuldigte den für die Anwendung des qualifizierten Tatbestands in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain überschritten hat (vgl. BGE 145 IV 316). Zwar konnte der exakte Reinheitsgehalt der gehandelten Drogen mangels Sicherstellung vorliegend nicht ermittelt werden. Jedoch ergibt sich bereits aus der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahr 2016 bei einer gehandelten Menge von 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 64 %. Diesen Wert bestätigte auch H. trotz der angeblich schlechten Qualität seiner Ware an der Berufungsverhandlung, an der er als Zeuge und damit unter Wahrheitspflicht befragt wurde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Entsprechend rechtfertigt es sich, vorliegend vom einem Reinheitsgehalt von 64 % auszugehen. 2.5. Indem der Beschuldigte im Frühling 2016 den Verkauf von 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64 % zwischen H. und einer unbekannten Drittperson vermittelt hat, hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es zusammengefasst als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte C. am 11. April 2018 in seinem Büro in Z. dazu genötigt hat, ihm insgesamt Fr. 870.00 zu übergeben, indem er ihm einen einsatzbereiten Elektroschocker seitlichen an den Körper gehalten, ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, mit der Schere Löcher in einen Ordner gestochen, mit dem Fuss den Bürotisch abgeräumt und ihm mit der Schere gedroht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.). Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung zunächst in prozessualer Hinsicht vor, sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf seien unverwertbar, zumal der Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahme den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht - 12 - genügt habe (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 13). In materieller Hinsicht macht er geltend, es sei nicht erstellt, dass er C. mit einem Elektroschocker bedroht habe. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal er am besagten Vorfall lediglich unerlaubte Selbsthilfe verübt habe, indem er versuchte habe, den seiner Familie zustehenden Betrag von Fr. 2'000.00 zurück zu erlangen. Seine Frau habe diesen Betrag der A. AG überwiesen, für welche C. einen Briefkasten betreibe und die Antragsformulare entgegennehme, sie sei dadurch jedoch einem Betrugskomplott zum Opfer gefallen (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). 3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten sind seine Aussagen zum Vorwurf der räuberischen Erpressung vollumfänglich verwertbar. Einerseits wurden dem Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C. sowohl Tatort, Tatzeit als auch Tathandlung korrekt vorgehalten, so dass er sich angemessen äussern und verteidigen konnte (vgl. UA act. 932). Damit wurde ihm das zum Vorwurf gemachte Verhalten hinreichend umschrieben und er konnte sich – in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers, der ihn auch im Berufungsverfahren vertritt – hinreichend zu den Tatvorwürfen äussern. Andererseits bestreitet er den zur Anklage erhobenen Sachverhalt einzig in Bezug auf die Verwendung eines Elektroschockers (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten ohnehin nicht abgestellt. 3.3. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. 3.4. 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. April 2018 zur Liegenschaft an der X-Strasse in Z. gefahren ist, dort an die Eingangstüre geklopft hat und von C., der die Türe geöffnet hat, den Betrag von Fr. 2'000.00 verlangt hat. Als dieser angab, kein Geld im Büro zu haben, hat sich der Beschuldigte mit einem Stoss gegen die Brust von C. Zutritt zum Büro verschafft. Anschliessend hat er seine Forderung mehrfach wiederholt und C. dabei einen schwarzen, vibrierenden Gegenstand, den C. für einen Elektroschocker hielt, seitlich - 13 - an den Körper gehalten, so dass dieser schliesslich sein Portemonnaie vorzeigte und der Beschuldigte daraus Fr. 350.00 entnahm. Daraufhin hat der Beschuldigte C. mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Einem vom C. hervorgeholten Ordner der A. AG hat der Beschuldigte ebenfalls Fr. 20.00 entnommen, bevor er diesen anschliessend mit einer Schere durchlöcherte und mit dem Fuss den Bürotisch abräumte. Schliesslich hat der Beschuldigte C. mit vorgehaltener Schere aufgefordert, mit ihm zum Geldautomaten zu fahren, um Geld abzuheben, woraufhin C. Fr. 500.00 beim Bankomaten der G.-Bank in QQ. abgehoben und dem Beschuldigten übergeben hat (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 f.). 3.4.2. Das tatbestandsmässige Verhalten einer Erpressung besteht in der Anwendung eines Nötigungsmittels, alternativ in Form von Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile. Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Gleiches gilt für die Androhung ernstlicher Nachteile, wenn das angedrohte Übel sich gegen die körperliche Integrität richtet. Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen. Ob eine Drohung vorliegt, muss auf Grund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Täter den in Aussicht gestellten Nachteil tatsächlich beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 4 ff. zu Art. 156 StGB). 3.4.3. Indem der Beschuldigte von C. Geld forderte und ihm währenddessen einen vermeintlichen Elektroschocker seitlich an den Körper hielt, hat er ihm konkludent das Zufügen von körperlichen Schmerzen und damit einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt, zumal dadurch auch eine durchschnittlich besonnene Drittperson in der Situation des Geschädigten gefügig gemacht worden wäre. Ob der Beschuldigte C. tatsächlich mit einem Elektroschocker oder – wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4) – mit einem schwarzen Handy, das möglicherweise vibriert hat, bedroht hat, spielt dabei keine Rolle, zumal es unerheblich ist, ob der Beschuldigte das implizit in Aussicht gestellte Übel – vorliegend die Versetzung eines Stromstosses – tatsächlich hätte eintreten lassen können. Massgeblich ist lediglich, ob das Übel aus Sicht des Bedrohten als vom Willen des Täters abhängig scheint (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Vorliegend hat C. glaubhaft dargelegt, den entsprechenden Gegenstand für einen Elektroschocker gehalten zu haben (UA act. 933). Er habe einen schwarzen, ca. 15cm langen, vibrierenden Gegenstand gespürt (UA act. 933). Der Beschuldigte selbst räumt ein, dass es aus Sicht von C. ein Leichtes gewesen sei, das angebliche Handy mit einem Elektroschocker zu verwechseln (vgl. - 14 - Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 4). Hielt C. den Gegenstand jedoch für einen Elektroschocker, war es aus seiner Sicht vom Willen des Beschuldigten abhängig, ob er ihm einen Stromstoss versetzen würde oder nicht. Da dem Beschuldigten darüber hinaus nicht vorgeworfen wird, C. tatsächlich einen solchen auch versetzt zu haben, ist es somit unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich dazu in der Lage gewesen wäre bzw. ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Elektroschocker gehandelt hat. Schliesslich bedrohte der Beschuldigte C. mit einer Schere, wobei er seiner Forderung bzw. seiner Drohung zu diesem Zeitpunkt zusätzlich durch die vorangegangene Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages gegen den Kopf des Geschädigten bzw. durch Randalieren Nachdruck verliehen hat. Das Verhalten des Beschuldigten war somit tatbestandsmässig. 3.5. Das Nötigungsmittel muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich oder einen anderen am Vermögen schädigt. Obwohl es sich bei der Erpressung grundsätzlich um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis einer unmittelbaren Vermögensdisposition durch das Opfer zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 3d). Es wird lediglich verlangt, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist. Dabei kann die Mitwirkung, also die Gewährung eines Vermögensvorteils, nicht nur in einem Handeln, sondern auch in einem Dulden oder Unterlassen des Opfers bestehen, etwa wenn der Erpresste durch Nötigung dazu veranlasst wird, die Wegnahme von Sachen durch den Täter geschehen zu lassen (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 156 StGB). C. hat dem Beschuldigten sein Portemonnaie sowie einen Ordner überlassen, um den in Aussicht gestellten Schmerzen durch das Betätigen des vermeintlichen Elektroschockers zu entgehen. Dadurch hat er es dem Beschuldigten ermöglicht, sich des darin befindlichen Bargeldes sowie des Ordners zu behändigen, weshalb die erforderliche Mitwirkung des Opfers und damit der Nötigungszusammenhang in Sinne der dargelegten Rechtsprechung gegeben sind. Ausserdem hat C. unter dem Eindruck der vom Beschuldigten verübten Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und Randalierens, sowie unter Vorhalt der Schere einer weiteren Forderung des Beschuldigten nachgegeben und den Betrag von Fr. 500.00 abgehoben. Dadurch hat er es dem Beschuldigten erst ermöglicht, sich auch dieser Summe zu behändigen, weshalb auch hier der erforderliche Nötigungszusammenhang vorliegt. - 15 - Die Fr. 850.00, die der Beschuldigte C. abgenötigt hat, stammten aus seinem Portemonnaie bzw. seinem Bankkonto. Einzig die Fr. 20.00, die der Beschuldigte dem Ordner entnommen hat, sind der A. AG zuzurechnen. Damit hat C. zumindest im Umfang von Fr. 850.00 einen Vermögensschaden in Form einer Verminderung der Aktiven erlitten, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung vollendet hat. 3.6. 3.6.1. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Als unrechtmässig hat die Bereicherung dann zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu haben. Geht der Täter irrigerweise davon aus, es bestehe ein solcher Anspruch, liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor. Entsprechend entfällt der Bereicherungsvorsatz selbst dann, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, zumal die fahrlässige Erpressung nicht strafbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 2.3). 3.6.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er C. durch sein Verhalten zur Herausgabe von Fr. 2'000.00 hat bewegen wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Damit ist sein Tatvorsatz erstellt. Er macht indessen geltend, er habe dadurch seinem Rückzahlungsanspruch bzw. demjenigen seiner Frau gegen die Firma A. AG zum Durchbruch verhelfen wollen. Buchhalterisch gesehen erhöhe sich dadurch sein Vermögen deshalb nicht, weshalb auch keine Bereicherung eintrete und es folglich an der Bereicherungsabsicht fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten und mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.5.4.5). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen zwar insoweit glaubhaft, als dass er das Büro von C. in der Absicht aufgesucht hat, den von seiner Frau für einen Kredit bezahlten Betrag von Fr. 1'707.35 zurückzuerlangen. Einerseits, weil der Briefkasten vor dem Büro entsprechend beschriftet war (vgl. UA act. 913), andererseits hat auch C. selbst bestätigt, Dokumente für die A. AG entgegenzunehmen und weiterzuleiten, wie es grundsätzlich auch bei der Frau des Beschuldigten der Fall gewesen sei (GA act. 90). Angesichts der im Tatzeitpunkt - 16 - angetroffenen Umstände muss der Beschuldigte jedoch zumindest erheblich daran gezweifelt haben, dass es sich beim abgenötigten Bargeld um Vermögen der A. AG gehandelt hat. Denn unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis C. zur fraglichen Gesellschaft stand, entnahm der Beschuldigte die ersten Fr. 350.00 dem privaten Portemonnaie desselben. Entsprechend musste er davon ausgehen, dass es sich mindestens möglicherweise um sein privates Geld handelte. Gleiches gilt auch für die später am Bankomat abgehobenen Fr. 500.00. C. beteuerte dem Beschuldigten gegenüber mehrfach, lediglich die Post für das fragliche Unternehmen zu verwalten. Der Beschuldigte konnte mithin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass C. Zugriff auf die Konten der A. AG hatte bzw. C. mehr als ein Verwalter der Post der A. AG, einer zumindest dem Anschein nach von C. unabhängigen juristischen Person, war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten letztlich einerlei gewesen ist, welcher Vermögenssphäre das abgenötigte Geld zuzurechnen war und wen er durch sein Verhalten schädigte. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, dass der erlangte Vermögensvorteil in Form von Fr. 850.00 Bargeld ein unrechtmässiger war, so dass er im Ergebnis mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Hat der Beschuldigte in Bezug auf den erpressten Betrag mit Bereicherungsabsicht gehandelt, ist in der Konsequenz unerheblich, ob er sich in Bezug auf den von seiner Frau an die Firma A. AG bezahlten Betrag in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat, so dass sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle erübrigen (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). 3.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den unter Anklageziffer 4 umschriebenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D., diejenigen des Beschuldigten sowie die Textnachrichten in den Akten (vgl. UA act. 1273 ff.) als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch und führt dazu im Wesentlichen aus, er habe D. nicht mit einer Anzeige gedroht, sondern ihm den Rückzug einer bereits gestellten Anzeige und damit keinen eigentlichen Nachteil angedroht, sondern einen Vorteil in Aussicht gestellt, was nicht tatbestandsmässig sei. Ausserdem sei ihm auf dem - 17 - Polizeiposten in QR. dazu geraten worden, den Rückzug des Strafantrags von der Zahlung einer Umtriebsentschädigung abhängig zu machen. Auf diese Auskunft habe er sich als Laie verlassen dürfen, weshalb ein unvermeidbarer Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB vorliege (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.). 4.2. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Die Formulierung stimmt insoweit wörtlich mit jener des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3.1). Da Gewaltanwendung gegen den Erpressten selbst sowie die Anordnung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben desselben als qualifizierte Form der Tatbegehung von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfasst sind (vgl. oben), verbleiben für den Grundtatbestand als Nötigungsmittel einzig die Gewaltanwendung gegen Sachen oder Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie die Drohung gegen andere Rechtsgüter als die körperliche Integrität (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 6 und N. 11 zu Art. 156 StGB). Art. 156 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Erpresste einen Vermögensschaden erleidet. Bleibt dieser indessen aus, weil der Erpresste der Forderung des Täters nicht nachkommt, obwohl der Täter dafür alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, ist er wegen versuchter Erpressung zu bestrafen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). 4.3. Der unter Anklageziffer I.4. zur Anklage erhobene und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt ist angesichts der Textnachrichten in den Akten (UA act. 1273 ff.) ausgewiesen und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Berufungsbegründung S. 8; GA act. 126). Demzufolge ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte D. am 8. Januar 2020 eine Textnachricht gesendet und ihn darin aufgefordert hat, ihm die Fr. 450.00, die er ihm für zwei angeblich defekte Küchengeräte bezahlt habe, innert 24 Stunden zurückzubezahlen und darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten. Andernfalls werde er an einer gegen ihn und seine Ehefrau eingereichten Strafanzeige (gemeint: Strafantrag) wegen ehrverletzenden Äusserungen festhalten. Letztere hatte zuvor den Ausländerausweis des Beschuldigten auf Facebook gepostet und ihn als Dieb bezeichnet. D. hat das geforderte Geld indessen nicht bezahlt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2; UA act. 1280). - 18 - 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat von D. Fr. 1'450.00 gefordert und ihm für den Fall der Nichtbezahlung damit gedroht, einen gegen ihn und dessen Ehefrau eingereichten Strafantrag nicht zurückzuziehen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3.3.) ist darin unter den gegebenen Umständen das Androhen eines ernstlichen Nachteils zu erkennen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E 1a). Der Beschuldigte hat D. sinngemäss in Aussicht gestellt, den am 8. Januar 2020 auf dem Polizeiposten in QR. gegen ihn sowie dessen Ehefrau AA. erstatteten Strafantrag nicht zurückzuziehen, sofern dieser ihm nicht innert 24 Stunden den Kaufpreis für die angeblich defekten Küchengeräte sowie zusätzlich Fr. 1'000.00 Schadenersatz bezahle (vgl. UA act. 1280). Die Drohung mit einem Strafantrag ist grundsätzlich geeignet, den Betroffenen in seiner Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen, zumal mit einem Strafverfahren regelmässig eine erhebliche psychische Belastung einhergeht (BGE 120 IV 17 E. 2aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2009 vom 18. August E. 3.3). Indem der Beschuldigte D. ein Strafverfahren in Aussicht gestellt hat, hat er ihm somit einen erheblichen Nachteil angedroht. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist es in der vorliegenden Konstellation unerheblich, dass der Beschuldigte den entsprechenden Strafantrag im Zeitpunkt der Drohung bereits gestellt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3.3), besteht einerseits kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beanzeigten Ehrverletzungsdelikt und der geltend gemachten Forderung. Der Beschuldigte begründet den geforderten Betrag nicht etwa mit der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich entstandener Nachteile aus der Ehrverletzung, sondern mit der Rückabwicklung bzw. Schadloshaltung des zuvor mit D. geschlossenen Kaufvertrags über drei Küchengeräte. Dass die fragliche Ehrverletzung zwar im Kontext der Auseinandersetzung über die Rückabwicklung des besagten Vertrages erfolgt ist, genügt für die Annahme eines hinlänglichen Zusammenhangs nicht. Andererseits ist aus dem Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und D. sowie dem zeitlichen Zusammenhang zu schliessen, - 19 - dass der Beschuldigte den Strafantrag gerade deshalb stellte, um später dessen Rückzug von der Zahlung der geforderten Summe abhängig zu machen. Der Strafantrag wurde am Morgen des 8. Januar 2020 gestellt, nachdem D. der Forderung des Beschuldigten zuvor nicht nachgekommen war. Nur wenige Stunden später sandte der Beschuldigte D. ein Foto des unterzeichneten Strafantrags und wiederholte seine Forderung (vgl. UA act. 1280). Unter diesen Umständen sowie nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Strafantrag den ehrverletzenden Facebook-Post nicht beseitigt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafantrag letztlich in erster Linie deshalb gestellt hat, um ihn anschliessend als Druckmittel gegen D. zu verwenden. In einer derartigen Konstellation erscheint es gerechtfertigt, auch eine an und für sich zulässige Unterlassung – vorliegend der Nichtrückzug eines Strafantrages – als tatbestandsmässige Androhung eines ernstlichen Nachteils i.S.v. Art. 156 und Art. 181 StGB anzusehen, ohne dass sich dazu die Lage des Bedrohten verschlechtern müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E. 2.4.2.4). 4.4.2. Ist das angewandte Nötigungsmittel an sich – wie vorliegend die Nichtrückziehung eines Strafantrages – grundsätzlich zulässig, ist eine Erpressung ausserdem nur dann anzunehmen, wenn der Täter damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen versucht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der vom Täter eingeforderte Anspruch überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder überhöht ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.6). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestand für den überwiegenden Teil der geltend gemachten Forderung kein liquider Anspruch auf den entsprechenden Vermögensvorteil, weshalb das Vorgehen des Beschuldigten rechtswidrig war. Es erscheint zwar nicht grundsätzlich unzulässig, dass der Beschuldigte D. durch das Androhen strafrechtlicher Konsequenzen zur Rückzahlung des für die angeblich defekten Küchengeräte bezahlten Kaufpreises anhalten wollte. Allerdings hat sich der Beschuldigte in der fraglichen Textnachricht nicht darauf beschränkt, sondern darüber hinaus eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 verlangt. Dieser Anspruch ist entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten weder substanziert begründet, noch in irgendeiner Form belegt. Vielmehr erscheint der geltend gemachte Betrag bereits gestützt auf die in der Berufungsbegründung präsentierte Überschlagsrechnung als deutlich überhöht. Damit hat der Beschuldigte mit seiner Androhung – zwar mit einem rechtmässigen Mittel – einen nicht ansatzweise ausgewiesenen und damit unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen versucht und deshalb rechtswidrig gehandelt. - 20 - 4.4.3. D. hat sich von der Forderung des Beschuldigten nicht beeindrucken lassen und das geforderte Geld nicht bezahlt, weshalb der in objektiver Hinsicht erforderliche Nötigungserfolg letztlich ausgeblieben ist. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die beabsichtigte Vermögensverschiebung zu erreichen, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. 4.4.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich (vgl. Ziffer 3.6 hiervor). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte D. mit der Androhung eines Strafantrages bzw. deren Aufrechterhaltung dazu bewegen wollte, ihm insgesamt Fr. 1'450.00 zu bezahlen (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). Damit ist sein Vorsatz in Bezug auf die Nötigung, die Vermögensverschiebung sowie den Motivationszusammenhang erstellt. Darüber hinaus war dem Beschuldigten sodann bewusst, dass die von ihm geltend gemachte Schadenersatzforderung übersetzt und deshalb unberechtigt ist, weshalb mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erstellt ist. 4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe sich aufgrund einer Auskunft der Kantonspolizei in einem Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB befunden. Denn selbst wenn die Polizei ihm tatsächlich vorgeschlagen hätte, den Rückzug des Strafantrags von der Leistung einer Umtriebsentschädigung abhängig zu machen, ist daraus nicht zu folgern, der Beschuldigte könne mit einer Forderung in beliebiger Höhe an D. herantreten und ihm mit strafrechtlicher Verfolgung drohen. Entsprechend sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 4.5. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den unter Anklageziffer I.9. umschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. - 21 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei einzig wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen, zumal er nicht um die Waffenqualität der in Frage stehenden Schreckschusspistole gewusst habe (vgl. Berufungs- begründung S. 9). 5.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentrag- bewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). Der Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, wozu Strassen gehören. Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. In Anlehnung an den Hausfriedensbruch gelten offene Plätze, auch wenn sie zu einem Haus gehören, (mangels Umfriedung) als öffentlich zugänglich (BGE 141 IV 132 E. 3.2). 5.3. Der Beschuldigte bestreitet den in Anklageziffer I.9. umschriebenen Sachverhalt nicht. Anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er vielmehr selbst ausgeführt, im Jahr 2018 an einer Hochzeit in Mazedonien eine Schreckschusspistole erhalten und sie in die Schweiz eingeführt zu haben. Diese habe er dann zum Treffen mit F., AB., AC. und einer weiteren, unbekannten Person nach QS. an die X-Strasse mitgenommen, aus dem sich dann die in Anklageziffer I.5. umschriebene Auseinandersetzung entwickelt habe (UA act. 123 ff.). Der Beschuldigte ist australischer und nordmazedonischer Staats- angehöriger (vgl. Einlegerakten zur Verhandlung vom 9. August 2021). Als Nordmazedonier, nicht jedoch als Australier ist es ihm nur mit einer Ausnahmebewilligung erlaubt, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 WV). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit erfordert das Tragen einer Waffe an einem öffentlich zugänglichen Ort eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Davon erfasst sind auch Schreckschusspistolen, wie sie der Beschuldigte in die Schweiz eingeführt, besessen und an der Auseinandersetzung vom 30. Mai 2019 in QS. und damit auf einer öffentlichen Strasse bei sich getragen hat (Art. 4 Abs. lit. g und Art. 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 WG). Der Beschuldigte verfügt weder über eine Ausnahmebewilligung noch eine Waffentragbewilligung, weshalb er sich gestützt darauf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht hat. - 22 - 5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, ohne erforderliche Bewilligung und damit illegal in Besitz einer verbotenen Waffe zu sein bzw. diese bei sich zu tragen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Wie der Beschuldigte selbst ausführt, wurde er bereits mit Strafbefehl vom 17. November 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse verurteilt, weil er am Zoll mit einem verbotenen Messer angehalten worden war (vgl. Berufungsbegründung S. 9; eingeholter Strafregister- auszug). Auch wenn die Verurteilung schon mehrere Jahre zurückliegt, war dem Beschuldigten dadurch dennoch zumindest im Grundsatz bewusst, dass in der Schweiz die Einfuhr und der Besitz bestimmter potenziell gefährlicher Gegenstände verboten sind und entsprechende Widerhandlungen mit Strafe geahndet werden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Dass in Mazedonien Schreckschusspistolen frei verkäuflich sind und «jedes zweite Kind» eine solche Waffe zum Spielen habe, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Nachdem der Beschuldigte bereits einmal mit der Waffengesetzgebung in Berührung gekommen ist, kann er sich auch nicht mehr mit dem Argument entlasten, er sei ein juristischer Laie. Nachdem ihm die Existenz entsprechender Vorschriften grundsätzlich bekannt war, wäre es an ihm gelegen, die Zulässigkeit einer Schreckschusspistole genauer abzuklären. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte ernsthaft darum bemüht hätte. Indem er die besagte Schreckschusspistole daher in die Schweiz eingeführt, besessen und auf einer öffentlichen Strasse bei sich getragen hat, hat er einen Regelverstoss damit zumindest in Kauf genommen, weshalb er in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.5. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der mehrfachen, vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. - 23 - 6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der räuberischen Erpressung, der versuchten Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – unter Berücksichtigung der von ihm beantragten Freisprüche – zu einer Freiheitsstrafe von maximal neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. 6.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Frühling 2016 den Verkauf von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. einer reinen Menge Kokainbase von 64 Gramm vermittelt (siehe dazu oben). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. - 24 - Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengen- mässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte um das 3 ½-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die vom Beschuldigten vermittelte Menge nicht zu bagatellisieren. Auch wer einen Drogendeal auf einer tiefen Hierarchiestufe nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige Rolle ein, spielt er doch eine wichtige und unabdingbare Rolle, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass es nur zu einer Vermittlungshandlung gekommen ist, ändert dies doch nichts an der vom vermittelten Kokain ausgehenden Gefährdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für die Vermittlung des Drogendeals bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat zwar ausgeführt, im Deliktszeitraum gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. GA act. 128). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen. Der Beschuldigte befand sich objektiv auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Vielmehr hat er den Drogendeal ohne subjektiv empfundene Not aus freien Stücken vermittelt, auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich daraus gewisse Vorteile erhofft haben dürfte. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 25 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungs- mittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. 6.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr um die weiteren Delikte, für welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit Bezug auf die vom Beschuldigten begangene räuberische Erpressung ergibt sich Folgendes: Wer sich der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Geschütztes Rechtsgut der Erpressung ist gleichermassen die persönliche Freiheit (und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit) wie auch das Vermögen (BGE 129 IV 22 E. 4.1). Der monetäre Taterfolg ist mit einem Deliktsbetrag von Fr. 850.00 nicht sehr hoch ausgefallen. Auch die als Folge des Faustschlages erlittenen körperlichen Verletzungen von C. sind noch als vergleichsweise leicht zu qualifizieren. Hingegen wurde das Sicherheitsgefühl von C. ganz massiv beeinträchtigt. Selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte nicht wirklich einen Elektroschocker mit sich geführt hat, fühlte sich C. unmittelbar mit der Versetzung eines Stromstosses bedroht. Zudem hat er ihn mit einer Schere bedroht, weshalb er – verstärkt durch das unberechenbare Verhalten des im Büro von C. randalierenden Beschuldigten und den Faustschlag – mit ernsthaften Verletzungen rechnen musste. Mithin ist von einer damit einhergehenden erheblichen Verletzung der persönlichen Freiheit auszugehen. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung, die deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands der räuberischen Erpressung hinausgegangen ist, aus. Der Beschuldigte hat sich nicht darauf beschränkt, C. mit dem vermeintlichen an den Körper gehaltenen Elektroschocker sowie der vorgehaltenen Schere ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen, sondern hat darüber hinaus auch Gewalt angewendet, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Der qualifizierte Tatbestand gelangt hingegen bereits bei Vorliegen einer Drohung oder einer Gewaltanwendung zur Anwendung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht etwa aus einer Aufregung heraus spontan und unbedacht gehandelt hätte. Vielmehr hat er C. ganz gezielt aufgesucht, was von einem geplanten Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie zeugt. Auch hat sich der Beschuldigte nicht mit dem im Büro von C. erlangten Geld zufriedengegeben, sondern hat ihn dazu genötigt, mit ihm zu einem - 26 - Geldautomaten zu fahren, um dort weitere Fr. 500.00 abzuheben. Mithin ist die räuberische Erpressung damit auch in zeitlicher Hinsicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte handelte mit Bereicherungsabsicht, was allerdings jedem Vermögensdelikt inhärent ist und daher nicht zusätzlich verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er ursprünglich mit der Intention gehandelt hat, nicht C. persönlich am Vermögen zu schädigen, sondern Geld von der Firma A. AG, das die Ehefrau des Beschuldigten für einen angeblichen Kredit bezahlt hatte, zurückzuerlangen. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass er eben doch gezielt das Büro von C. aufgesucht und in der Folge diesen räuberisch erpresst hat. Auch wenn der Beschuldigte davon ausgegangen ist, dass seine Frau hinsichtlich des von ihr bezahlten Betrags getäuscht worden war und die Familie in finanziell angespannten Verhältnissen gelebt hat, so hat er hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber C. doch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Weder hat er sich in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Situation befunden, noch hat er unter einem unausweichlichen Druck gehandelt. Vielmehr hat er schliesslich einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um das von seiner Frau bezahlte Geld zurückzuerlangen, anstatt die zur Verfügung stehenden zivil- oder strafrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten und die persönliche Freiheit und das persönliche Vermögen von C. zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der räuberischen Erpressung erfassten Tathandlungen und Deliktssummen – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass es zwischen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, und der räuberischen Erpressung keinerlei Zusammenhang gibt. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der räuberischen Erpressung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren um 1 ½ Jahre auf 3 Jahre. - 27 - 6.4.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die räuberische Erpressung – sowie der sich aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten sowie seiner eigentlichen Unbelehrbarkeit zusätzlich straferhöhend auswirkenden negativen Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.9) als auch der strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (die Vorinstanz hat die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 6.5. Mit der Vorinstanz ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt auszusprechen: 6.5.1. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB fällt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses ausser Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das - 28 - Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.5.2. Der heute 37-jährige Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen. Er ist verheiratet, Vater von drei Kindern im Alter von neun, sieben und drei Jahren und geht seit geraumer Zeit einer Festanstellung nach (UA act. 33; GA act. 102; Eingabe vom 23. März 2023). Den Aussagen seiner Ehefrau zufolge trägt er damit massgeblich zum Familienunterhalt bei und beteiligt sich auch aktiv an der Kinderbetreuung (GA act. 101 ff.). Positiv zu bewerten ist ausserdem, dass abgesehen von einem privaten Darlehen von seinem Onkel keine Schulden bekannt und keine Betreibungen gegen den Beschuldigten registriert sind (UA act. 118) sowie dass er sich von den Drogen und dem entsprechenden Umfeld scheinbar hat distanzieren können. Ein gewichtiger Faktor, der sich negativ auf die Legalprognose des Beschuldigten auswirkt, sind seine Vorstrafen. Mit Strafbefehl vom 17. November 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse verurteilt. Am 20. Juli 2016 wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Alkoholkonsums sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2017 wurde er schliesslich wegen versuchter Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer entsprechenden Übertretung als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte sass sodann vom 11. April 2018 bis 14. April 2018 sowie vom 9. September 2019 bis 18. November 2019 und damit bereits mehrmals in Untersuchungshaft. Dennoch hat er sich bereits im Januar 2020 und damit nur wenige Monate nach seiner Entlassung erneut strafbar gemacht. Damit bringt er eine eigentliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck. Erschwerend kommt hinzu, dass die von ihm begangenen Straftaten mit zunehmender Anzahl auch an Schwere gewonnen und damit eine eigentliche Enthemmung stattgefunden hat, obwohl er bereits damals über ein stabiles Umfeld verfügt hat. So hat er die vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten allesamt nach der Geburt seiner Söhne im Jahr 2014 bzw. 2016 verübt. Die Aussage, wonach er ein anderer Mann sei, seit er Vater geworden ist, und sich nun seiner - 29 - Vorbildfunktion bewusst sei (vgl. GA act. 120), erscheint vor diesem Hintergrund als blosses Lippenbekenntnis. Der Beschuldigte scheint sodann nicht bzw. nur geringfügig gewillt zu sein, das Unrecht seiner Handlungen anzuerkennen und dafür Verantwortung zu übernehmen. Mit Ausnahme von der ohnehin durch Textnachrichten belegten Beschimpfung stellte er die zur Anklage erhobenen Sachverhalte jeweils in Abrede, spielte die Tatvorwürfe als Dummheiten herunter und verfing sich in Ausflüchten. Von einer nachhaltigen Einsicht und einem kooperativem Verhalten kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Schliesslich versuchte er gar, sich der Strafverfolgung zu entziehen, indem er am 31. Mai 2019 vom Polizeiposten floh und sich ins Ausland absetzte, weshalb er am 10. September 2019 für rund zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft versetzt wurde (UA act. 185). Dies zeigt eindrücklich, dass der Beschuldigte, obwohl nur wenige Wochen zuvor sein drittes Kind zur Welt gekommen ist, nicht gewillt ist, den Konsequenzen seiner Handlungen ins Auge zu blicken und Verantwortung dafür zu übernehmen. Seine Reue erschöpft sich denn auch in einer blossen Tatfolgenreue. Gesamthaft betrachtet ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern auf ein stabiles Umfeld zurückgreifen kann, dieses ihn jedoch bis anhin gleichwohl nicht davon hat abhalten können, weitere sowie teilweise noch gravierendere Straftaten zu verüben. Auch wenn er seit den vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikten nicht weiter straffällig geworden ist, was den Normalfall darstellt, sind keine Anhaltspunkte auszumachen, die auf eine positive Entwicklung seit der letzten Tatbegehung hindeuten würden. Mithin muss sich eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose erst noch weisen. Zum aktuellen Zeitpunkt lässt sich diese jedoch angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten und seinem Umgang damit nirgends festmachen, weshalb von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt auszusprechen ist. 6.6. 6.6.1. Für die Beschimpfungen ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe in der Höhe von drei bis 90 Tagessätzen auszufällen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Straftatbestand der Beschimpfung schützt die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2016 E. 2.2). Der Beschuldigte hat D. anlässlich der Auseinandersetzung über die Küchengeräte, in deren Kontext sich auch die versuchte Erpressung ereignete, in verschiedenen Textnachrichten als «Idiot», «Arschloch» und «Betrüger» beschimpft. Die Bezeichnung als Idiot und Arschloch gehören beide zu den häufig gehörten Beschimpfungen. Damit kommt zwar unweigerlich die Geringschätzung - 30 - und Verachtung zum Ausdruck, die der Beschuldigte D. gegenüber entgegenbringen wollte, indessen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen des Ehrgefühls, zumal sie grundsätzlich jedem an den Kopf geworfen werden können und damit keine besondere Herabsetzung von D. bewirken. Ähnlich verhält es sich grundsätzlich mit dem Begriff «Betrüger», mit dem Unterschied, dass es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, das den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens beinhaltet. Der Beschuldigte war zwar zweifelsohne wütend und frustriert, was den Kauf der Küchengeräte betraf, dennoch bestand keine begründete Veranlassung für die Annahme, D. habe sich eines Betruges schuldig gemacht. Verschuldensvermindernd wirkt sich indessen aus, dass der Beschuldigte wiederum spontan aus einer Gemütsbewegung heraus handelte, teilweise in unmittelbarer Reaktion darauf, dass D.s Frau ihn öffentlich als Dieb bezeichnet hatte. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Spektrums denkbarer Beschimpfungen als nicht mehr leicht einzustufen. Die vorinstanzlich auf 30 Tagessätze bemessene Geldstrafe kann deshalb unter keinem Titel herabgesetzt, aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch auch nicht weiter erhöht werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es damit an dieser Stelle sein Bewenden hat. 6.6.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.5 hiervor) verwiesen werden. Die Vorstrafen des Beschuldigten und die sich daraus erschliessende Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung wirken sich straferhöhend aus. Es ist immerhin zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Gleichzeitig ist das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal ein solches allgemein erwartet und vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). - 31 - Der Beschuldigte hat bereits im Untersuchungsverfahren zugegeben, den Geschädigten als «Idioten», «Arschloch» und «Betrüger» beschimpft zu haben (UA act. 1300). Der entsprechende Sachverhalt war aufgrund der dem Beschuldigten vorgehaltenen Textnachrichten allerdings bereits erstellt, weshalb ein Abstreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Eine Entschuldigung ist auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erfolgt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Anlass zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit geben würden. Zusammenfassend überwiegen damit die negativen Faktoren, so dass aufgrund der Täterkomponenten eine Straferhöhung vorzunehmen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots muss es allerdings an dieser Stelle bei den vorinstanzlich ausgefällten 30 Tagessätzen sein Bewenden haben. 6.6.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Vorfeld sowie anlässlich der Berufungs- verhandlung diverse Unterlagen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingereicht, darunter den Handelsregistereintrag der am tt.mm.2021 ins Handelsregister eingetragenen B. GmbH deren Erfolgsrechnung und Schlussbilanz der Jahre 2021 und 2022 sowie seinen Lohnausweis für das Jahr 2022. Er führt dazu aus, dass das Unternehmen auf den Namen seiner Ehefrau registriert sei und er seit 2022 als einziger Mitarbeiter einen Lohn von brutto Fr. 60'000.00 beziehe (vgl. Eingabe vom 23. März 2023). - 32 - Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'400.00 auszugehen. Davon sind pauschal 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Da die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist und ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 erzielt (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11), entfällt ein Unterstützungsabzug für seine Ehefrau. In Abzug zu bringen sind jedoch hälftige Unterstützungsbeiträge für die drei Kinder im Umfang von gerundet 15 %. Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 100.00. 6.6.4. Dem Beschuldigten erweist sich aufgrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er selbst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter delinquiert hat, als unbelehrbar. Ihm ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. E. 6.5). Nachdem der Beschuldigte sich in der Vergangenheit weder durch unbedingte Geldstrafen noch durch den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft nachhaltig hat beeindrucken lassen, ändert sich auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der vorliegend auszu- sprechenden Freiheitsstrafe an der Schlechtprognose nichts, weshalb auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist. 6.6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, zu bestrafen. 6.7. Für die geringfügige Sachbeschädigung ist schliesslich eine Busse festzulegen, die sowohl dem Verschulden, als auch den persönlichen Verhältnissen des Täters angemessen ist (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat anlässlich des Vorfalls vom 11. April 2018 im Büro von C. absichtlich mit einer Schere auf einen Ordner eingestochen und mit dem Fuss den Schreibtisch abgeräumt, wodurch unter anderem auch ein Computerbildschirm heruntergefallen und beschädigt worden ist. Mit Blick auf das Tatverschulden sowie in Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 400.00 als mild. Eine darüberhinausgehende Erhöhung der Busse ist indessen wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen, weshalb es bei den Fr. 400.00 bleibt. Angesichts der veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage festzusetzen. - 33 - 6.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 75 Tagen (11. April 2018 bis 14. April 2018 sowie 9. September 2019 bis 18. November 2019) sowie die vorläufige Festnahme vom 31. Mai 2019 sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB), was mit Berufung unbestritten geblieben ist. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, den er im Wesentlichen mit der Situation seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern begründet. Angesichts der Konsequenzen, die eine Landesverweisung für seine Familie hätte, sowie dem nur geringfügigen Sicherheitsrisiko, das er für die Öffentlichkeit darstelle, erweise sich die Landesverweisung als unverhältnismässig (vgl. GA act. 178 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 34 - 7.3. Der Beschuldigte ist nordmazedonischer sowie australischer Staatsangehöriger. Er hat mit der räuberischen Erpressung vom 11. April 2018 eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Ebenfalls eine Katalogtat stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Diese hat sich jedoch noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 abschliessend ereignet. Aufgrund des auch für Massnahmen geltenden Rückwirkungsverbots (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.2.2) fällt diese Tat daher für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 7.4. 7.4.1. Der heute 37-jährige Beschuldigte ist nordmazedonisch-australischer Doppelbürger. Er wurde in Nordmazedonien geboren, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schulen besuchte. Anschliessend zog er mit seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder nach Australien, wo er an der Hochschule Immobilienwirtschaft studierte und abschloss (UA act. 33). In die Schweiz ist er erst im Jahr 2012, d.h. vor rund zehn Jahren sowie im Alter von 27 Jahren eingereist, weshalb er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase im Ausland verbracht hat und als in Mazedonien bzw. Australien aufgewachsen gilt. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten ist zweifelsohne in der Schweiz auszumachen. Er ist seit dem 28. Oktober 2012 mit der eingebürgerten Schweizerin E. verheiratet, der er nach der Hochzeit in Mazedonien in die Schweiz gefolgt ist und mit der er seither – mit Ausnahme seiner Flucht nach Mazedonien am 31. Mai 2019 – zusammenlebt. Aus der Ehe sind zwei Söhne, geboren am tt.mm.2014 und am tt.mm.2015, sowie eine Tochter, geboren am tt.mm.2019, hervorgegangen, die allesamt über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Der Beschuldigte selbst verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (UA act. 33 und 1301; GA act. 100; Einlegerakten zur Verhandlung vom 9. August 2021; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 ff.). - 35 - Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als eher unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte versteht und spricht – wenn auch nicht einwandfrei – Deutsch. Auf einen Dolmetscher war er nicht angewiesen. Ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit knüpft das Beziehungsnetz des Beschuldigten ausschliesslich an der Beziehung zu seiner Frau, mit der er mazedonisch spricht, und deren ebenfalls aus Mazedonien stammenden Familie an und ist deshalb primär auf den angestammten Kulturkreis des Beschuldigten beschränkt. So unterhält er eigenen Angaben zufolge zwar einen guten Kontakt zu den Eltern und dem Bruder seiner Ehefrau, die ebenfalls im Kanton Aargau ansässig und sodann regelmässig an der Kinderbetreuung mitbeteiligt sind (UA act. 33; GA act. 102). Über einen darüberhinausgehenden Freundes- oder Bekanntenkreis ausserhalb der Familie seiner Ehefrau oder ein Engagement in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation oder Institution ist indessen nichts bekannt. In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist von einer eher durch- schnittlichen Integration auszugehen. Der Beschuldigte hat zwar in Australien Immobilienwirtschaft studiert, konnte seit seiner Einreise in die Schweiz jedoch nicht an seine Ausbildung anknüpfen. Von 2012 bis 2017 arbeitete er bei unterschiedlichen Temporärfirmen als Fabrikarbeiter oder war teilweise arbeitslos. Anschliessend war er bei der Firma AJ. in QV. als Maschinenführer angestellt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2019 war er wiederum ungefähr ein Jahr arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder. Vom 1. Januar 2021 bis im März 2021 war er bei der Firma AK. AG als Servicetechniker angestellt, seit deren Konkurs arbeitet er für das am tt.mm.2021 ins Handelsregister eingetragene Unternehmen seiner Ehefrau und verdient monatlich rund Fr. 4'400.00 netto (GA act. 103 und 117; Einlegerakten zur Verhandlung vom 9. August 2021; Eingabe vom 23. März 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 ff.). Der Beschuldigte hat somit zwar immer wieder zeitweise gearbeitet, jedoch war keine seiner Anstellungen von Dauerhaftigkeit. Trotz mehrfacher, zeitweise längerer Arbeitslosigkeit bezog der Beschuldigte jedoch keine Sozialhilfe. Auch sind gegen ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Nach eigenen Angaben ist er auch nicht verschuldet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen die zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen (vgl. dazu im Einzelnen E. 6.5.2 hiervor) und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2). Nebst den im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen wegen Wider- handlungen gegen das Waffengesetz, Führen eines Motorfahrzeuges in - 36 - fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde dem Beschuldigte bereits mehrfach der Führerausweis wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen (UA act. 30.2). Zudem fällt ins Gewicht, dass die Schwere der Tatvorwürfe – trotz zwischenzeitlicher Untersuchungshaft – im Verlaufe der Zeit zusehends an Schwere gewonnen haben. So wird der Beschuldigte vorliegend unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obschon er bereits einschlägig vorbestraft ist (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Auch der Umstand, dass er in den Jahren 2014, 2015 und 2019 Vater geworden ist, konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Ausland geboren und aufgewachsen, wo er bisher auch den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Dennoch lebt er seit inzwischen mehr als zehn Jahren in der Schweiz, weshalb von einer vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer auszugehen ist. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht jedoch nicht über das hinaus, was angesichts seiner Aufenthaltsdauer ohnehin zu erwarten gewesen wäre. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich insbesondere seine zahlreichen, zum Teil einschlägigen Verurteilungen aus. 7.4.2. Die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration des Beschuldigten in einem seiner Heimatländer sind nach wie vor intakt. Der Beschuldigte erfreut sich bester Gesundheit und spricht sowohl Mazedonisch als auch Englisch. Zudem bestehen zu beiden Ländern nach wie vor familiäre Bindungen: in Australien zur Mutter und zum Bruder, in Mazedonien zum Vater, Onkel und zum Patenonkel (UA act. 1301). In Mazedonien gehört ihm zudem eine Eigentumswohnung in seinem Geburtsort QW.. Sowohl die Wohnung als auch das intakte Beziehungsnetz könnten ihm bei einem Neuanfang behilflich sein. Der Beschuldigte hat sodann in beiden Ländern mehrere Jahre gelebt und die Schulen besucht, so dass ihm die Bräuche und Gepflogenheiten zumindest nicht völlig fremd sind. Auch in beruflicher Hinsicht gestalten sich die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration nicht schlechter, als der Beschuldigte sie in der Schweiz vorgefunden hat, zumal er sich dort in den jeweiligen Landessprachen verständigen kann und in Australien eine höhere Ausbildung abgeschlossen hat. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK indessen auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Alle drei Kinder sind gesund und mit ihren neun, sieben und drei Jahren noch in - 37 - einem anpassungsfähigen Alter. Ausserdem ist auch die Ehefrau des Beschuldigten mazedonischer Abstammung und in derselben Stadt wie der Beschuldigte geboren. Sie kommuniziert mit dem Beschuldigten auf Mazedonisch (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25) und auch die Hochzeit hat in Mazedonien stattgefunden. Sie ist deshalb mit der Sprache sowie den kulturellen Gepflogenheiten zumindest in den Grundzügen vertraut. Allerdings ist sie selbst wie auch ihre drei Kinder in der Schweiz aufgewachsen und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Nebst der Tatsache, dass auch ihre Eltern und Geschwister in der Schweiz leben, hat sie sich hier mit dem Eigenheim sowie ihrem Unternehmen eine Existenz aufgebaut, die die Familie über die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes hinaus versorgt hat. Auch wenn sich der aktuelle Bezug zu Nordmazedonien unter diesen Umständen nicht als besonders ausgeprägt erweist, erscheint eine wirtschaftliche und soziale Integration nicht gänzlich ausgeschlossen und unter dem Blickwinkel der jüngsten Rechtsprechung des EGMR auch nicht gemeinhin unzumutbar (vgl. Urteil des EGMR Nr. 18338/19 vom 27. September 2022 i.S. Otite gegen Vereinigtes Königreich § 53). 7.4.3. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bereits mit einer kriminellen Vergangenheit in die Schweiz eingereist ist. So wurde er bereits im Alter von 16 Jahren in Australien wegen bandenmässigen Raubes zu einer freiheitsbeschränkenden Massnahme verurteilt. Darauf folgten weitere Verurteilungen wegen Betrugs, Angriffs und Raufhandels sowie diverse Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung (UA australischer Strafregisterauszug des Beschuldigten). In Nordmazedonien wurde der Beschuldigte wegen zweier weiterer Delikte je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (UA act. 30). Die Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 sowie die Gründung einer Familie haben der kriminellen Laufbahn des Beschuldigten kein Ende zu bereiten vermocht. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 7.4.1 hiervor), hat sich der Beschuldigte auch hierzulande zahlreiche Regelverstösse zu Schulden kommen lassen, wobei die Tatvorwürfe zusehends an Schwere gewonnen haben. Daraus offenbart sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit des Beschuldigten, der mehrfach seine Chancen auf einen Neuanfang in einem anderen Land nicht genutzt hat und wieder straffällig geworden ist. Inwiefern diese Entwicklung nunmehr abreissen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte weitgehend uneinsichtig gezeigt hat. Ihm ist vor diesem Hintergrund denn auch eine schlechte Legalprognose zu stellen (vgl. E. 6.5 hiervor). - 38 - Der Beschuldigte hat sich der räuberischen Erpressung und damit eines Delikts schuldig gemacht, das nebst dem Vermögen auch die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit schützt (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.1). Durch die konkrete Tatbegehung hat der Beschuldigte nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, sondern darüber hinaus das Sicherheitsgefühl des Opfers nachhaltig erschüttert. Der Beschuldigte wird vorliegend nebst der Katalogtat der räuberischen Erpressung wegen Vermittelns von Kokain und somit einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er bereits einschlägig vorbestraft ist. Auch wenn es sich vorliegend um eine einmalige Handlung gehandelt hat, hat der Beschuldigte durch die vermittelte Menge Kokain zur Verbreitung eines gefährlichen Betäubungsmittels – oder in den Worten des EGMR – einer Geissel der Menschheit beigetragen (vgl. Urteil des EGMR Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 i.S. K.M. gegen die Schweiz § 55). Auch das Bundesgericht hat unter Verweis auf diese Rechtsprechung ausgeführt, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen solcher Substanzen auf die Bevölkerung ein hartes Vorgehen gegen die jeweiligen Beteiligten gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3). Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der sehr ungewissen Le- galbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag ge- legten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein ent- sprechend hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz gegeben ist. 7.5. Zusammenfassend ist in Würdigung der Gesamtumstände aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Beziehung des Beschuldigten zu seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen gewichtigen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Allerdings ist der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz hierzulande weder derart stark verwurzelt, noch mag das Interesse an der Stabilität des Privat- und Familienlebens an sich das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Infolge überwiegender öffentlicher Interessen erweist sich die Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren daher auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und ist deshalb anzuordnen. - 39 - 7.6. Spricht das Berufungsgericht gegenüber einem Drittstaatangehörigen eine Landesverweisung aus, muss es auch über die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) befinden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und 3.2.4). Der Beschuldigte wird vorliegend unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten verurteilt und aufgrund seiner Qualifikation als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wieder- holungstäter und der insgesamt gegebenen erheblichen Schwere der begangenen Vergehen wird eine obligatorische Landesverweisung ange- ordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Ver- ordnung darstellt. Es liegen keine Gründe gegen eine solche Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vor, zumal für diese kein (besonders) schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen. 7.7. Im Ergebnis ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren auszusprechen und die Ausschreibung im SIS vorzunehmen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. 8.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beinahe vollumfänglich, einzig in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten (vgl. unten) erwirkt er einen für sich günstigeren Entscheid. Da es sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt handelt, rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 18 VKD). 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 9'120.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verfügt der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids über genügende Mittel, so ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene - 40 - Entschädigung sofort zurückzuverlangen. Der Beschuldigte hat im Vorfeld bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Unterlagen betreffend seine Arbeitgeberin, die B. GmbH eingereicht (vgl. Eingabe vom 23. März 2023). Daraus geht hervor, dass er sich von der am tt.mm.2021 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft monatlich einen Nettolohn von rund Fr. 4'400.00 ausbezahlen lässt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit ihrem Coiffeuregeschäft ebenfalls ein Einkommen von rund Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 monatlich erwirtschaftet, steht der fünfköpfigen Familie damit ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 8'000.00 zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung ausgeführt, über Ersparnisse in Höhe von rund Fr. 30'000.00 sowie eine Wohnung in QW. zu verfügen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Zu beachten ist auch, dass die B. GmbH formell zwar auf die Ehefrau des Beschuldigten eingetragen ist, der Beschuldigte aber angegeben hat, mehr oder weniger alleine für den generierten Umsatz und reinvestierten Gewinn verantwortlich zu sein und dass allein der Lagerbestand einen Wert von rund Fr. 200'000.00 aufweise. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte, obwohl er über einen amtlichen Verteidiger verfügte, offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, auf eigene Kosten eine von ihm als solche bezeichnete «second opinion» bei einem Zürcher Anwalt einzuholen, wie sie vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen worden ist (vgl. Parteivortrag der amtlichen Verteidigung S. 5). Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können der beschuldigten Person trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei zu prüfen, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (Urteil des - 41 - Bundesgerichts 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt und liegt kein Fall gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vor, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch auch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Obwohl der Beschuldigte vorinstanzlich vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 3) freigesprochen wurde und das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Anklageziffern 5 und 6) eingestellt worden ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Einerseits handelt es sich beim Tatvorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3 um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren. Andererseits hat die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Anklageziffern 5 und 6) eingestellt, nachdem F. den Rückzug seines Strafantrages sowie sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt hatte, weil er sich mit dem Beschuldigten einen Vergleich unterzeichnet und sich ausgesöhnt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1.). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit einzig aufgrund des nachträglich weggefallenen Strafantrages (bzgl. Anklageziffer 5) bzw. der für die auszufällende Strafe geringfügigen Bedeutung des Vorwurfs (bzgl. Anklageziffer 6). Indem der Beschuldigte jedoch an der Berufungsverhandlung abermals bestätigt hat, am fraglichen Vorfall am 30. Mai 2019 eine Schreckschusspistole mit sich geführt zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), hat er nicht nur gegen das Waffengesetz verstossen, sondern gleichzeitig auch das in diesem Zusammenhang eröffnete Strafverfahren schuldhaft veranlasst. Deshalb sowie aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 9) – für den der Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen wird – rechtfertigt es sich, ihm die vorinstanzlichen Kosten auch für diese Tatvorwürfe gemäss den Anklageziffern 5 und 6 trotz Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger ist für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'111.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 42 - Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Rückforderung hat aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse sofort zu erfolgen (siehe dazu oben). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 43 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 5) und den Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 6) eingestellt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (Anklageziffer 3) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte ist schuldig: - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1); - der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 2); - der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4); - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 7) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 9) - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 10) [in Rechtskraft erwachsen]. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 44 - 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 75 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, wird dem Beschuldigten – soweit nicht bereits erfolgt – herausgegeben. Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Die Zivilklage des Privatklägers C. wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Die Zivilklage des Privatklägers D. wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'120.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'402.20 (Fr. 25'111.45 abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 11'709.25) auszurichten. Die Entschädigung von Fr. 25'111.45 wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert