6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, d.h. insgesamt Fr. 2'142.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 22 - 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'575.35 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, exklusive Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger B. für das erstinstanzliche Verfahren die gerichtlich auf gesamthaft Fr. 2'472.50 (inkl. MWST von CHF 190.40) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.