3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 70.00, d.h. CHF 4'200.00, und einer Busse von CHF 1'050.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen.