7. Der vorinstanzliche Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm im Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2. Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten entspricht Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und bedarf keiner Korrektur. - 21 -