6.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist von einem Nettomonatseinkommen von rund Fr. 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs in durchschnittlicher Höhe von 25% für Krankenkasse und Steuern, eines Abzugs für die Ehefrau, die einem kleinen Teilzeitpensum nachgeht, von 15% und für die drei Kinder von insgesamt 37.5% resultiert ein Tagessatz von (abgerundet) Fr. 70.00.