Die Verjährungsfrist beträgt im konkreten Fall sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Seit der Tat sind mittlerweile deutlich mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen und es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte seither - 20 - wohlverhalten hat. Entsprechend ist die Strafe um 30 Tagessätze zu mindern, wodurch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert.