6.6. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist verheiratet, Vater von drei minderjährigen Kindern und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als Elektriker nach (act. 1.5, 275, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) – ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 1). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.