Innerhalb der ganzen Bandbreite von Tathandlungen und Vorgehensweisen, die von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst sind, ist insgesamt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und der noch auszusprechenden Verbindungsstrafe ist die schuldangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.