In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen. Die subjektive Tatschwere geht nicht über das hinaus, was der Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ohnehin voraussetzt. Der Beschuldigte verfügte allerdings über eine uneingeschränkte Freiheit, sich an die Rechtsordnung zu halten und seine Reaktion auf das Hupen des Privatklägers ist nicht nachvollziehbar, entsprechend schwerer wiegt der Normverstoss. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt sodann von einer leicht erhöhten kriminellen Energie, da er aus nichtigem Anlass mehrfach mit Gewalt auf den Privatkläger eingewirkt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.