6.5. Das von Art. 123 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche Integrität. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger ein Hämatom sowie eine Rissquetschwunde am Auge zugefügt, die mit zwei Stichen genäht werden musste. Ausserdem hat der Privatkläger durch den Sturz auf den Boden Schürfungen am Knie erlitten. In der Bandbreite von Beeinträchtigungen, die noch unter den Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB fallen, wiegen - 19 - die Verletzungen nicht allzu schwer, zumal sie innert kurzer Frist folgenlos ausheilten. Insgesamt ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.