6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr 1'050.00 bestraft. Der Beschuldigte bezeichnet dieses Strafmass im Eventualstandpunkt als unangemessen. 6.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.