die mit zwei Stichen genäht werden musste. Er warf den Privatkläger ausserdem auf den Boden, wodurch dieser Schürfungen am Knie erlitt. Das Ausmass dieser Verletzungen geht über eine bloss harmlose Beeinträchtigung hinaus. Zudem erforderten sie eine gewisse Behandlung und Heilung, so dass nicht mehr von blossen Tätlichkeiten, sondern von einer einfachen Körperverletzung auszugehen ist. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger diese Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt, weil er sich offenbar daran gestört hat, dass dieser gehupt hatte. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.