Es sind im Übrigen auch keinerlei Verletzungen des Beschuldigten dokumentiert, welche diese Behauptung stützen könnten. Zu guter Letzt ist beim Privatkläger auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten falsch beschuldigen sollte. Damit ist der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 5. 5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 40).