Auch die Schürfung am Knie (act. 35) lässt sich zwangslos mit der Schilderung des Privatklägers vereinbaren, wonach der Beschuldigte ihn im Laufe der Auseinandersetzung gepackt, in die Genitalien getreten und zu Boden geworfen hat. Unter diesen Umständen bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Die Angabe des Beschuldigten, er habe sich in einer Notwehrlage befunden, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es sind im Übrigen auch keinerlei Verletzungen des Beschuldigten dokumentiert, welche diese Behauptung stützen könnten.