Ein Schlag gegen eine Brille, wie er vom Privatkläger geschildert wurde, kann ohne weiteres dazu führen, dass der Brillenträger an der Augenbraue eine Schnittverletzung erleidet, wohingegen bei einem, wie vom Beschuldigten geltend gemachten (selbstverursachten) Sturz nach vorne (Plädoyer Beschuldigter, S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16), ein anderes Verletzungsbild zu erwarten wäre, wie Schürfungen insbesondere auch an der Nase. Auch die Schürfung am Knie (act. 35) lässt sich zwangslos mit der Schilderung des Privatklägers vereinbaren, wonach der Beschuldigte ihn im Laufe der Auseinandersetzung gepackt, in die Genitalien getreten und zu Boden geworfen hat.