Die Aussagen des Privatklägers lassen sich durch den ärztlichen Befund validieren, zumal zweifelsfrei feststeht, dass der Privatkläger die Schnittwunde an der Augenbraue im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat. Ein Schlag gegen eine Brille, wie er vom Privatkläger geschildert wurde, kann ohne weiteres dazu führen, dass der Brillenträger an der Augenbraue eine Schnittverletzung erleidet, wohingegen bei einem, wie vom Beschuldigten geltend gemachten (selbstverursachten) Sturz nach vorne (Plädoyer Beschuldigter, S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16), ein anderes Verletzungsbild zu erwarten wäre, wie Schürfungen insbesondere auch an der Nase.