Die wenig zuverlässig erscheinenden Zeugenaussagen sind insgesamt nicht geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, sie widersprechen dieser sogar in einem zentralen Punkt (betreffend Fusstritt des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger). Die Aussagen des Privatklägers lassen sich durch den ärztlichen Befund validieren, zumal zweifelsfrei feststeht, dass der Privatkläger die Schnittwunde an der Augenbraue im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat.