Aussagen des Beschuldigten, bei dem es nach der Erstaussage zu einem eigentlichen Bruch im Aussageverhalten sowie zu einer Angleichung der Schilderung an diejenigen des Zeugen gekommen ist. Die wenig zuverlässig erscheinenden Zeugenaussagen sind insgesamt nicht geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, sie widersprechen dieser sogar in einem zentralen Punkt (betreffend Fusstritt des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger).