Es sind auch keine Widersprüche in den Aussagen dieser Personen vorhanden, mit denen diese Personen noch konfrontiert werden müssten. Schliesslich erübrigt sich auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug der vollständigen Akten der Beschwerdeverfahren SBE.2021.3 und SBK.2021.32 (überführt in SBE.2021.4), ist doch nicht ersichtlich, inwiefern darin Informationen enthalten sein könnten, die im vorliegenden Dossier fehlen und von Relevanz sind. 4.7. Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers, in Kombination mit dem Verletzungsbild, glaubhaft. Nicht abgestellt werden kann auf die - 17 -