Sodann ist auch von einer nochmaligen Befragung des Privatklägers sowie des Zeugen C. kein Mehrwert bei der Wahrheitsfindung zu erwarten, wurden doch beide Personen schon mindestens zweimal zur Sache befragt und liegt der Vorfall mittlerweile fast fünf Jahre zurück. Es sind auch keine Widersprüche in den Aussagen dieser Personen vorhanden, mit denen diese Personen noch konfrontiert werden müssten.