Auch von einer Befragung des Vorgesetzten des Beschuldigten kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Ob sich der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung an seinen Vorgesetzten und seinen Arzt gewandt hat, ist für die Erstellung des Sachverhalts ebenso unbedeutend wie der Umstand, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall an die Kantonspolizei gewandt und Strafantrag gestellt hat. Sodann ist auch von einer nochmaligen Befragung des Privatklägers sowie des Zeugen C. kein Mehrwert bei der Wahrheitsfindung zu erwarten, wurden doch beide Personen schon mindestens zweimal zur Sache befragt und liegt der Vorfall mittlerweile fast fünf Jahre zurück.