4.6. Auf weitere Beweisabnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sie zu einem Erkenntnisgewinn führten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 136 I 229 E. 5.3). Wie bereits dargelegt, wären von einer Befragung von Dr. D., behandelnder Arzt des Beschuldigten, keine Antworten auf die Frage zu erwarten, wer wen tätlich angegriffen hat. Auch von einer Befragung des Vorgesetzten des Beschuldigten kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.