Das erscheint wenig wahrscheinlich, weil der Privatkläger mit einem solchen Schlag durch das offene Fenster kaum hätte Wirkung erzielen können und er einem Gegenangriff so schlecht hätte ausweichen können. Als wesentlich wahrscheinlicher erscheint es dagegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch das offene Fenster hindurch gegen das Gesicht geschlagen hat.