Der Beschuldigte sah sich denn auch veranlasst, seine diesbezüglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens zu korrigieren bzw. an diejenigen des Zeugen anzupassen, worin ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten zu erblicken ist. Hinter die Aussagen des Zeugen ist auch insofern ein Fragezeichen zu setzen, als er geltend macht, der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten durch das offene Fenster hindurch zu schlagen. Das erscheint wenig wahrscheinlich, weil der Privatkläger mit einem solchen Schlag durch das offene Fenster kaum hätte Wirkung erzielen können und er einem Gegenangriff so schlecht hätte ausweichen können.