Privatkläger nach der Beinahekollision vorerst im Auto sitzen blieb und der Beschuldigte zu diesem hingegangen ist. Da der Zeuge von vornherein keinen Grund hat, den Beschuldigten insofern unnötig zu belasten, ist davon auszugehen, dass die Erstaussagen des Beschuldigten in diesem Punkt nicht der Wahrheit entsprachen. Der Beschuldigte sah sich denn auch veranlasst, seine diesbezüglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens zu korrigieren bzw. an diejenigen des Zeugen anzupassen, worin ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten zu erblicken ist.