271 und 278). Stattdessen behauptet der Beschuldigte, den Strafkläger lediglich einmal zur Selbstverteidigung mit der flachen Hand gegen den Kopf weggestossen bzw. weggeschubst zu haben, wobei er dessen Brille getroffen habe (act. 15 f.). Die Sachdarstellung des Zeugen weicht zwar auch von derjenigen des Privatklägers ab, eine Übereinstimmung besteht jedoch insofern, dass der - 16 -