Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen stimmen zwar darin überein, dass der Privatkläger den Beschuldigten einmal gegen den Hals geschlagen haben soll, im Übrigen schildern sie aber den Kernsachverhalt widersprüchlich. Namentlich widersprechen die Aussagen des Zeugen den Erstaussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger nach dem Anhalten der beiden Fahrzeuge sogleich ausgestiegen, schreiend auf ihn zugekommen sei und ihn unvermittelt gegen den Hals geschlagen habe. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte die Aussage des Zeugen, wonach der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss getreten habe (act. 271 und 278).