Es fällt zudem auf, dass der Zeuge teilweise nicht nur angeben konnte, was der Beschuldigte machte, sondern auch, was dieser mit seinen Handlungen bezweckte (act. 269: Ich denke er ist ausgestiegen […], weil er dachte, es ist etwas kaputtgegangen; act. 270: "Er ist nicht ausgestiegen um sich zu schlagen"). Das deutet darauf hin, dass sich der Zeuge entweder mit dem Beschuldigten abgesprochen hat oder er zumindest dazu neigt, Wissenslücken zu dessen Gunsten zu füllen.