Während dieser ursprünglich angab, der Privatkläger habe den Beschuldigten durch das offene Fahrzeugfenster hindurch geschlagen, war sich der Zeuge dessen bei der Befragung vor Vorinstanz nicht mehr sicher. Auch wenn sich eine Verblassung der Erinnerung durch die zeitlichen Verhältnisse erklären lässt, wäre ein solcher Widerspruch im Kernsachverhalt eher nicht zu erwarten, zumal der Zeuge gleichzeitig angab, er sei sich noch zu 100% sicher, dass der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen hat. Es fällt zudem auf, dass der Zeuge teilweise nicht nur angeben konnte, was der Beschuldigte machte, sondern auch, was dieser mit seinen Handlungen bezweckte (act.