Die Aussagen des Zeugen zum Kerngeschehen sind zunächst in sich teilweise widersprüchlich. Während er im Vorverfahren mit keinem Wort erwähnte, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss trat, taucht dieses Aussageelement erstmals in den Aussagen vor Vorinstanz auf. Das widerspricht den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses und stellt die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage in Frage. Während dieser ursprünglich angab, der Privatkläger habe den Beschuldigten durch das offene Fahrzeugfenster hindurch geschlagen, war sich der Zeuge dessen bei der Befragung vor Vorinstanz nicht mehr sicher.