wollten, dass sich der Beschuldigte nur verteidigt habe. Dass der Zeuge nur schlecht Deutsch spricht und vor Vorinstanz eine Übersetzung benötigt hat (vgl. Plädoyer Beschuldigter, S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), schliesst eine Absprache selbstverständlich nicht aus, da es insbesondere auch auf Baustellen oftmals genügend Personen mit Fremdsprachenkenntnissen gibt, welche gegebenenfalls übersetzen könnten.