Auch wenn der Zeuge und der Beschuldigte nicht lange Arbeitskollegen waren, steht er dem Beschuldigten näher als dem Privatkläger, was die Gefahr erhöht, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst zu Gunsten des Beschuldigten aussagt. Es gibt denn auch Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte und der Zeuge zumindest in den groben Zügen abgesprochen haben, insbesondere fällt auf, dass beide davon gesprochen haben, der Beschuldigte habe mit den "Armen nach unten" dort gestanden, womit beide unter Verwendung der genau gleichen Worte zum Ausdruck bringen - 15 -