4.5.2. Beim Zeugen handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten. Den Privatkläger kennt er dagegen nicht. Auch wenn der Zeuge und der Beschuldigte nicht lange Arbeitskollegen waren, steht er dem Beschuldigten näher als dem Privatkläger, was die Gefahr erhöht, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst zu Gunsten des Beschuldigten aussagt.