Vor Vorinstanz (act. 269 ff.) gab der Zeuge an, er sei sich nicht mehr sicher, ob der Privatkläger dem Beschuldigten aus dem Fenster heraus oder erst beim Aussteigen einen ersten Schlag verpasst habe. Danach habe der Privatkläger zuerst den Beschuldigten gegen den Hals geschlagen und ihm einen Fusstritt versetzt, wobei der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte diesem sodann einen Fusstritt vermutlich in den oberen Brustbereich gegeben. Er glaube aber nicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger in die Genitalien getroffen habe.