Zudem lassen sich seine erlittenen und aktenkundigen Verletzungen ohne weiteres mit seiner Schilderung der Ereignisse in Einklang bringen. Insbesondere hat er nie von einem mit voller Wucht ausgeübten Genitaltritt gesprochen, den ihn für mindestens eine Minute ausser Gefecht gesetzt hätte (vgl. dazu Plädoyer Beschuldigter, S. 6 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18).