Im Übrigen weisen aber auch die stimmigen Aussagen des Privatklägers keine inhaltliche Qualität auf, die eine Erfindung oder Anreicherung von wahren Gegebenheiten von vornherein ausschliessen würde. In ihrer Qualität heben sich die Aussagen aber klar von denjenigen des Beschuldigten ab, bei dem sich die Widersprüche auf den Kernsachverhalt beziehen und der seine Aussagen denjenigen des Zeugen angeglichen hat. Zudem lassen sich seine erlittenen und aktenkundigen Verletzungen ohne weiteres mit seiner Schilderung der Ereignisse in Einklang bringen.