Während der Privatkläger ursprünglich aussagte, diese Person sei während des Vorfalls ausgestiegen, gab er später zu Protokoll, der Beifahrer sei im Auto geblieben. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht darauf konzentriert hat, was der Beifahrer, vom dem offensichtlich keine Gefahr ausgegangen war, gemacht hat. Folglich ist der Widerspruch mit den Grenzen der menschlichen Wahrnehmung und des menschlichen Gedächtnisses erklärbar, so dass er nicht als Lügensignal zu werten ist.