Der Privatkläger hat insgesamt dreimal Aussagen zum Kernsachverhalt gemacht. Obwohl zwischen der ersten und letzten Befragung rund dreieinhalb Jahre lagen, sind bei seiner Schilderung des Kerngeschehens keine Widersprüche auszumachen. Die Darstellungen erscheinen logisch stimmig und die Belastungen sind auf der Zeitachse konstant geblieben. Diese Gesichtspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Der einzige Widerspruch in seinen Aussagen betrifft den Beifahrer des Beschuldigten. Während der Privatkläger ursprünglich aussagte, diese Person sei während des Vorfalls ausgestiegen, gab er später zu Protokoll, der Beifahrer sei im Auto geblieben.