Darstellung des Beschuldigten kein ausweichendes Aussageverhalten erkennbar (vgl. etwa Berufungsbegründung, S 25). Insbesondere kann im Umstand, dass der Privatkläger teilweise Erinnerungslücken einräumt, kein ausweichendes Aussageverhalten erblickt werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 25 und 29 f.) zeichnen sich die Aussagen des Privatklägers weder durch "Schwarzweissmalerei" aus, noch ist ersichtlich, dass er seine "Wahrheitsliebe laufend und massiv überbetont".