4.4.2. Als Konfliktpartei hat auch der Privatkläger ein naheliegendes Motiv, sein Handeln in einem positiven Licht erscheinen zu lassen. Auch diese Motivlage spricht jedoch für sich allein weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Privatkläger bei seiner Befragung als beschuldigte Person zeitweise auf sein Aussageverweigerungsrecht gestützt und keine Fragen zum Kernsachverhalt beantwortet hat, ableiten, dass er nicht die Wahrheit sagt. Soweit der Privatkläger ausgesagt hat, ist entgegen der - 13 -