Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. Juni 2018 verwies der Privatkläger im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. 24 ff.). Bei der Befragung vom 11. August 2020 als beschuldigte Person wiederholte er seine bisherigen Aussagen zum Kerngeschehen. Abweichend von seiner Erstaussage gab er an, soweit er dies habe sehen können, habe sich im Auto des Beschuldigten noch ein Beifahrer befunden, der im Auto geblieben sei. Es treffe nicht zu, dass diese Person im Verlauf der Situation ausgestiegen sei (act. 27.4). Vor Vorinstanz hielt der Privatklägern an seinen Aussagen zum Kernsachverhalt fest (act. 262 ff.).