Zusammenfassend erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten für sich betrachtet wenig glaubhaft. Im Umstand, dass es bei der Schilderung des Kernsachverhalts zu einem eigentlichen Bruch im Aussageverhalten - 12 - gekommen ist und der Beschuldigte seine ursprünglichen Aussagen den Zeugenaussagen angeglichen hat, sind sogar Lügensignale zu erblicken.